Familienangelegenheiten
Zu den der notariellen Beurkundung bedürfenden Angelegenheiten des Familienrechtes, gehören insbesondere:
Ehevertrag
Durch die Eingehung einer Ehe treten bestimmte juristische Konsequenzen ein, die im Bürgerlichen Gesetzbuch im Vierten Buch „Familienrecht“ im Einzelnen geregelt sind. Insbesondere sieht der vorgenannte Abschnitt im BGB auch Regelungen für den Fall der Scheidung vor. Dabei geht das Gesetz von dem Leitbild der so genannten „Hausfrauenehe“ aus, bei dem die Ehefrau ausschließlich zu Hause bleibt und die Kinder betreut, während der Ehemann Alleinverdiener ist. Diese tatsächlichen Lebensumstände sind jedoch heute immer seltener anzutreffen und aus diesem Grunde bedürfen die gesetzlichen Bestimmungen oftmals einer Anpassung durch einen speziellen Vertrag, bei dem die Lebenssituation der Beteiligten für den Fall einer Scheidung der Ehe geregelt wird, also einen Ehevertrag.
Derartige Regelungen sind insbesondere in folgenden typischen Konstellationen notwendig:
- Ein bereits vermögender Ehepartner heiratet einen vermögenslosen oder überschuldeten Ehepartner,
- Beide kinderlose Ehepartner sind berufstätig und wollen kinderlos und berufstätig bleiben,
- Es bestehen Kinder aus unterschiedlichen Beziehungen und erheblich unterschiedliche Einkünfte,
- Der Inhaber einer Firma heiratet,
- Ein deutscher Staatsangehöriger heiratet einen ausländischen Staatsangehörigen.
Im Rahmen eines Ehevertrages werden typischer Weise mindestens Regelungen zu folgenden drei Punkten getroffen:
- in der Ehe erworbene Vermögenswerte (Zugewinnausgleich, Gütertrennung etc.),
- Regelungen zum Ehegattenunterhalt,
- Regelungen zur Ausgleichung der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich).
Im Rahmen eines Ehevertrages sind vielfältige Gestaltungen möglich, über deren Umfang eine eingehende Beratung notwendig ist.
Eheverträge bedürfen von Gesetzes wegen der notariellen Beurkundung. Scheidungsfolgenvereinbarung Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine spezielle Form des Ehevertrages und bedarf damit notarieller Beurkundung. Im Rahmen einer derartigen Scheidungsfolgenvereinbarung werden Regelungen zu den bereits im Ehevertrag erläuterten Punkten geschlossen. Oftmals werden diese Vereinbarungen um eine Reihe von weiteren Punkten erweitert, insbesondere soweit es sich um Regelungen zu folgenden Themenkomplexen handelt:
- gemeinschaftliche Kinder (Kindesunterhalt, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsrecht),
- Verteilung der Haushaltsgegenstände,
- Regelungen zu dem oder den PKW,
- Verbindlichkeiten,
- Guthaben auf Konten,
- Erb- und Pflichtteilsverzicht.
Die Regelungen, die im Rahmen von Scheidungsfolgenvereinbarungen getroffen werden können, sind sehr vielfältig und können nicht abschließend aufgelistet werden.
Adoption
Eine Annahme eines Kindes durch eine erwachsene Person heißt Adoption. Es ist sowohl die Adoption von minderjährigen als auch von volljährigen Personen möglich. Ein entsprechender Antrag bedarf der notariellen Beurkundung. Der Antrag ist sodann beim zuständigen Familiengericht einzureichen, welches über die Adoption entscheidet. Die Adoption wird mit der Entscheidung des Familiengerichtes verbindlich.