Grundstücksangelegenheiten
Zu den notariell zu erledigenden Grundstücksangelegenheiten gehören u. a. folgende
Sachverhalte:
Grundstückskaufvertrag
Der Kaufvertrag über eine Immobilie, gleichgültig ob es sich um ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein unbebautes Grundstück handelt, bedarf der notariellen Beurkundung. Üblicherweise vereinbaren der Verkäufer oder Käufer mit dem Notariat einen Besprechungstermin, bei dem der Inhalt des abzuschließenden Vertrages besprochen wird. Hierzu sind typischer Weise die Personalien aller Beteiligten sowie die Grundbuchangaben (möglichst Grundbuchauszug) erforderlich.
Nach der Besprechung fertigt der Notar einen Entwurf des Kaufvertrages und schickt diesen den Beteiligten zu, damit Ihnen die Möglichkeit zu geben, sich mit dem Inhalt vertraut zu machen. Sodann vereinbaren diese einen Beurkundungstermin, bei dem der Vertrag vollständig verlesen und im Einzelnen von dem Notar erläutert wird. Eventuellerforderliche Änderungen können noch im Rahmen der Beurkundung vorgenommen werden.
Der beim Abschluss der Beurkundung unterschriebene Vertrag wird sodann durch das Notariat abgewickelt, welches die erforderlichen behördlichen Zustimmungen einholt und die notwendigen Eintragungen in das Grundbuch veranlasst. Seitens des Notariates wird auch die Kaufpreiszahlung und deren Eingang überwacht. Nach vollständiger Zahlung veranlasst der Notar Grundbucheintragung auf den Käufer. Erst mit vollständiger Erledigung der Grundbucheintragung ist die Tätigkeit des Notars erledigt.
Übertragungsvertrag
Durch einen Übertragungsvertrag überträgt der eingetragene Eigentümer typischer Weise ein Grundstück oder eine Beteiligung an einem Grundstück auf einen nahen Angehörigen oder seinen Ehepartner. Die Übertragung kann durch reine Schenkung erfolgen wie auch unter Vorbehaltung von Gegenleistungen.
Bei der Übertragung von Eltern auf Kinder behalten sich die Eltern häufig ein Wohnungsrecht vor, in vielen Fällen haben sich die Kinder auch zu verpflichten, die Eltern in alten und kranken Tagen zu versorgen. Für besondere Umstände behalten sich die Eltern oftmals auch eine Rücknahmemöglichkeit vor, insbesondere für den Fall des Verkaufes, der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz, der Scheidung des Erwerbers oder dessen vorzeitigen Todes. Es können auch Zahlungsverpflichtungen des Erwerbers vorgesehen sein, die Übernahme von Beerdigungskosten und Grabpflege und sonstige Leistungen. Sollten die Veräußerer über mehrere Kinder verfügen, ist oftmals auch zu regeln, welche Leistungen an die Kinder erbracht werden, die nicht das Grundstück erhalten, z. B. Ausgleichszahlungen durch die Eltern oder den Erwerber.
Die Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen eines Übertragungsvertrages sind derart vielfältig, dass sie in einer kurzen Übersicht nicht dargestellt werden können.
Grundpfandrechte
Banken und Sparkassen gewähren Privatpersonen häufig Kredite nur gegen hinreichende Sicherheiten. Im Rahmen des privatschriftlich abzuschließenden Darlehensvertrages werden die Bedingungen des Darlehens vereinbart, insbesondere der Darlehensbetrag, die Laufzeit des Vertrages und der Zinssatz. Die Sicherheiten für das Darlehen werden sodann im Rahmen einer notariellen Urkunde bestellt.
In der Urkunde unterwirft sich der Darlehensnehmer häufig der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, um der Bank die Möglichkeit einzuräumen, die pfändbaren beweglichen Gegenstände zu vollstrecken und auf den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zuzugreifen (Schuldanerkenntnis). Häufig reichen den Banken und Sparkassen jedoch diese Möglichkeiten nicht aus und sie wünschen eine Eintragung in das Grundbuch des Darlehensnehmers. Aus der Eintragung im Grundbuch, meist in der Form einer so genannten Grundschuld, kann die Versteigerung des Grundstücks betrieben werden, sodass der Bank - wenn 3 der Darlehensnehmer seine Zahlungsverpflichtung nicht hinreichend erfüllt – der Versteigerungserlös zu Gute kommt.
Sowohl das abstrakte Schuldanerkenntnis als auch die Beurkundung der Grundschuld/ Hypothek bedürfen der notariellen Beurkundung, damit dem juristischen Laien die Bedeutung der Angelegenheit durch sachverständige Beratung deutlich gemacht wird.
Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten sind Rechte, eine fremde Sache in bestimmter Hinsicht zu nutzen.
Das BGB kennt drei unterschiedliche Arten:
- Grunddienstbarkeit ist das Recht an einem Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks. Sie verschafft dem begünstigten (herrschenden) Eigentümer bestimmte Rechte gegenüber dem belasteten (dienenden) Grundstück, z.B. darüber zu gehen oder fahren, eine Leitung darüber zu führen und zu unterhalten, einen Grenzabstand nicht einzuhalten, bestimmte Bebauungen vorzunehmen usw.
- Beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist ein Recht an einem Grundstück zugunsten einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person. Der Inhalt ist ähnlich wie bei der Grunddienstbarkeit, aber hier steht das Recht nicht dem Eigentümer eines Grundstücks zu, sondern einer bestimmten Person. Mit dem Tode der Person kommt das Recht grundsätzlich zum Erlöschen.
- Nießbrauch ist ein Recht an einer (beweglichen oder unbeweglichen) Sache, einem Recht oder einem Vermögen zugunsten einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person. Wird ein solcher Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, hat der Nießbraucher in häufigen Fällen eine eigentümerähnliche Stellung, kann jedoch – und hierin liegt der Unterschied zum Eigentümer - das Grundstück nicht verkaufen oder belasten.